Hinweisgeberschutz

Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Am 2. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Es dient der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie und soll Personen schützen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gem. § 2 HinSchG erlangt haben und diese melden. Das Gesetz verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet Unternehmen und Behörden, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.

Für den Landesbetrieb HessenForst wurde eine Interne Meldestelle bei der Internen Revision in der Landesbetriebsleitung eingerichtet. Folgende Meldekanäle stehen zur Verfügung, um Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu melden:

E-Mail:

HinweisgeberMeldestelle@forst.hessen.de

Telefon:

0561 3167-131 bzw. -177

Post:

Hinweisgeber-Meldestelle
bei der Internen Revision      
(vertraulich!)
Landesbetriebsleitung HessenForst 
Panoramaweg 1        
34131 Kassel

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden. Ziel des HinSchG ist es, hinweisgebende Personen vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität.

FAQs

FAQs zu Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Mit dem HinSchG sollen hinweisgebende Personen vor Repressalien wie Kündigungen, Diskriminierung oder andere beruflichen Benachteiligungen geschützt werden, wenn sie Missstände in Unternehmen und Behörden melden und damit dazu beitragen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, verfolgt und unterbunden werden.

Hinweisgebende Personen sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und einer Meldestelle melden.

Neben Beschäftigten (auch ehemalige sowie künftige, z.B. Stellenbewerber) gehören dazu auch Praktikanten, Freiwilligendienstleistende, Leiharbeitnehmer, Dienstleister, Geschäftspartner und Lieferanten. Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.

Das Gesetz schützt hinweisgebende Personen, sofern diese zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen und die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

Vom Schutz des Gesetzes umfasst sind zudem alle weiteren natürlichen Personen, die mit der Meldung in Zusammenhang gebracht werden. Das sind neben den hinweisgebenden Personen auch Personen, welche die hinweisgebende Person unterstützen, aber auch Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen werden. Das bedeutet, dass eben auch die Personen geschützt werden, gegen die sich der Vorwurf des Rechtsverstoßes richtet, damit diese nicht durch Vorverurteilungen zum Gegenstand irgendwelcher Benachteiligungen werden.

Der sachliche Anwendungsbereich wird in § 2 HinSchG geregelt. Danach sind hinweisgebende Personen bei der Meldung vor jeglichen Verstößen geschützt, die unter Strafe stehen. Auch bußgeldbewehrte Vorschriften sind umfasst, allerdings nur dann, wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Hierunter fallen vor allem Vorschriften, die dem Arbeits- oder Gesundheitsschutz dienen, aber auch z.B. das Mindestlohngesetz.

Darüber hinaus erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich auf sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft. Darunter fallen u. a. insbesondere Regelungen und Vorgaben:

  • zur Produktsicherheit
  • zur Beförderung gefährlicher Güter
  • zum Umweltschutz, Strahlenschutz
  • zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • des Verbraucherschutzes
  • des Datenschutzes
  • der Sicherheit in der Informationstechnik
  • des Vergaberechts

HessenForst hat eine Interne Meldestelle bei der Internen Revision in der Landesbetriebsleitung eingerichtet. An diese können Sie sich über folgende Kanäle wenden:

E-Mail: HinweisgeberMeldestelle@forst.hessen.de

Schriftlich:     

Hinweisgeber-Meldestelle bei der Internen Revision
- Vertraulich -
Landesbetriebsleitung HessenForst
Panoramaweg 1
34131 Kassel

Telefonisch:    Telefon: 0561/3167-131 oder 0561/3167-177

Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme bitte ausschließlich einen der genannten Kommunikationswege. So ist sichergestellt, dass nur die zuständigen Personen der internen Meldestelle des Landesbetriebs HessenForst von den übersandten Informationen Kenntnis erlangen.

Ja, es werden auch anonyme Meldungen entgegengenommen und bearbeitet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dadurch keine Möglichkeit besteht, mit der hinweisgebenden Person in Kontakt zu treten. Dies betrifft insbesondere Eingangsbestätigungen, Rückfragen und Informationen über Folgemaßnahmen und Verfahrensabschluss.

Die interne Meldestelle dient hinweisgebenden Personen als Anlaufpunkt innerhalb des Betriebes, um Verstöße zu melden, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen.

Der Bund und die Länder betreiben bei verschiedenen Behörden externe Meldestellen (z.B. Bundesamt für Justiz, Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bundeskartellamt). Hinweisgebende, die auf Missstände im Betrieb hinweisen möchten, sollten sich immer an die interne Meldestelle wenden. Eine interne Meldestelle kann aufgrund der Sachnähe in der Regel am effektivsten auf die Abstellung des Verstoßes hinwirken.

 

Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen.

Sie prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des HinSchG fällt. Ist dies der Fall, prüft sie die Stichhaltigkeit der Meldung. Erforderlichenfalls nimmt sie Kontakt mit der hinweisgebenden Person auf, um Fragen zu klären oder weitere Informationen einzuholen und ergreift angemessene Folgemaßnahmen bzw. stößt diese an.

Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine entsprechende Rückmeldung darf dabei nur insoweit erfolgen, als dadurch Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht verletzt werden.

In der internen Meldestelle werden die eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes dokumentiert. Diese Dokumentation ist drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern es nicht zur Bearbeitung des Hinweises oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und verhältnismäßig ist, die Dokumentation noch länger zu speichern.  

Die interne Meldestelle kann nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen sowie von Dritten einholen, soweit dies zur Überprüfung der Stichhaltigkeit und Plausibilität der Meldung sowie für die Untersuchungen erforderlich ist. Auch die hinweisgebende Person kann von der internen Meldestelle um ergänzende Angaben oder Klarstellung ersucht werden. Eine Auskunftspflicht besteht insofern nicht.

Die interne Meldestelle kann die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.

Ergibt die Prüfung der internen Meldestelle, dass ein Straftatbestand erfüllt sein könnte, wird das Verfahren an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Führung eines Ermittlungsverfahrens obliegt ausschließlich der zuständigen Staatsanwaltschaft. Auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden sind Daten (sowohl betreffend hinweisgebende Personen, als auch anderer Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder dort genannt werden) durch die interne Meldestelle zu übermitteln. Die hinweisgebende Person wird im Regelfall vorab über die Weitergabe ihrer Daten informiert. Dies ist nicht der Fall, wenn durch die Weitergabe der Daten die Ermittlungen gefährdet werden.

Die interne Meldestelle hat die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:

  1. der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
  2. der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, d. h. alle Personen, die durch eine Meldung belastet werden, und
  3. der sonstigen in der Meldung genannten Personen.

Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind (also der internen Meldestelle), sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.

Ja, das HinSchG regelt folgende Ausnahmetatbestände:

Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach dem HinSchG geschützt.

Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen in folgenden Fällen an die zuständige Stelle weitergegeben werden:

  1. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
  2. aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren oder
  3. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Meldestelle hat in diesen Fällen die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe zu informieren. Hiervon ist abzusehen, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Meldestelle mitgeteilt haben, dass durch die Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden.

Über diese Fälle hinaus dürfen Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden, wenn

  1. die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und
  2. die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat.

Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden

  1. bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung
  2. sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder in der jeweiligen Organisationseinheit erforderlich ist
  3. sofern dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist
  4. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde
  5. aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren
  6. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

Das HinSchG schützt vor Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann (z.B. Kündigung, Suspendierung, Abmahnung, Versetzung, Aufgabenverlagerung, ausbleibende Beförderung, Nichtbewilligung einer Fortbildung, soziale Ausgrenzung, Mobbing)

Das Verbot von Repressalien gilt nicht, wenn Personen missbräuchlich oder böswillig unrichtige Informationen oder bloße Spekulationen melden. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht bei der Meldung unrichtiger Informationen zudem die Möglichkeit einer Schadensersatzverpflichtung.

Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Sie wird ggf. länger aufbewahrt, um Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

Informationen zum Datenschutz können der Datenschutzerklärung auf der Webseite des Landesbetriebs HessenForst entnommen werden.

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