Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Am 2. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Es dient der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie und soll Personen schützen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gem. § 2 HinSchG erlangt haben und diese melden. Das Gesetz verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet Unternehmen und Behörden, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Für den Landesbetrieb HessenForst wurde eine Interne Meldestelle bei der Internen Revision in der Landesbetriebsleitung eingerichtet. Folgende Meldekanäle stehen zur Verfügung, um Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu melden:
E-Mail: |
HinweisgeberMeldestelle@forst.hessen.de |
Telefon: |
0561 3167-131 bzw. -177 |
Post: |
Hinweisgeber-Meldestelle |
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden. Ziel des HinSchG ist es, hinweisgebende Personen vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität.