Förster und Waldbesitzer im Gespräch

Privatwaldinfo 01/2025

EUDR – Anwendung ab 30.12.2025

Zum Jahresende 2024 sollte eine neue EUVerordnung Anwendung finden, die „EU-VO 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union“ (EUDR). Diese wurde verschoben und ist ab dem 30. Dezember 2025 anzuwenden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hatte 2024 ergänzend zu der Verordnung eine Handreiche herausgegeben, welche als Hilfestellung zur Anwendung der Verordnung in der Forstwirtschaft in Deutschland dienen soll. Diese wurde nun Ende Februar in einer aktualisierten Version veröffentlicht. Die Handreiche ist über die Seite des BMEL unter dem Punkt Service und Publikationen aufrufbar. Auf Basis dieser Handreiche ist die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) beauftragt, weitere Kommunikations- und Informationsmaterialien zur Anwendung der EUDR bereitzustellen. Informationen hierzu finden Sie unter www.fnr.de. HessenForst erarbeitet derzeit Möglichkeiten, um die Einhaltung der Lieferkettennachweise bei der Bereitstellung von Holzmengen auch für die betreuten Betriebe zu gewährleisten. Über die fortschreitenden Entwicklungen und Ergebnisse werden Sie zu gegebener Zeit informiert. Die sogenannten entwaldungsfreien Lieferketten sollen positive ökologische und soziale Effekte haben und zu nachhaltigem Konsum und Walderhalt beitragen. Der Holzverkauf wird zukünftig mit zusätzlichen Sorgfaltspflichten verbunden sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten des BMEL und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Forstliche Förderung

Beide forstlichen Förderrichtlinien sind am 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten und werden durch das HMLU neu gefasst. Derzeit sind keine Anträge möglich, die Antragsfrist 1. März 2025 wird ausgesetzt. Neue Anträge können voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte gestellt werden. Seit dem 01. Januar 2025 ist es bis auf Weiteres ausschließlich möglich, für Maßnahmen der Verkehrssicherung, welche aufgrund drohender Gefahr (Gefahr im Verzug) durchgeführt wurden, entsprechende Anzeigen einzureichen. Die Vorlage zur Anzeige von Verkehrssicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug steht auf der Internetseite der Förderstelle zur Verfügung. Hier gilt eine Frist von maximal 14 Tagen. Förderanträge auf Frühjahrspflanzung 2025 (B2 und III.3), die bis zum 1. September 2024 eingereicht wurden, werden derzeit geprüft um möglichst zeitnah bewilligt werden zu können. Die Maßnahmen müssen im Jahr 2025 vollständig durchgeführt und auch durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt werden. Für Förderanträge aller Förderbereiche welche bis 31. Dezember 2024 eingereicht wurden, müssen Bewilligungen und Zuweisungen weiterer Haushaltsmittel durch das HMLU abgewartet werden. Auch diese Fördermaßnahmen müssen dann in 2025 vollständig durchgeführt werden. 

Förderung KLAWAM Plus 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) unterstützt mit dem neuen Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement PLUS die privaten und kommunalen Waldbesitzenden in einer klimaausgerichteten Bewirtschaftung. Neben den Zielen, die Biodiversität von Wäldern zu erhöhen und den natürlichen Kohlenstoffspeicher im Wald zu erhalten, soll die Resilienz und Klimaanpassungsfähigkeit der Wälder gestärkt werden. Die Fördermittel bieten den Waldbesitzenden finanzielle Anreize, mit der zum Teil eingeschränkten Bewirtschaftung sowie hohen Auflagen zusätzliche Leistungen im Bereich Klimaschutz und Biodiversität zu erbringen. Zwei Fördermodule bilden die Basis: Modul A: Anforderungen und Kriterien sind kumulativ auf der gesamten Betriebsfläche zu erfüllen, bis zu 240 € je Hektar Modul B: fakultativ und einzeln wählbar auf Teilflächen zu erfüllen, je Teilfläche individuell bemessen entsprechend der Anlage zur Richtlinie
Eine Antragstellung ist voraussichtlich ab dem 2. Quartal 2025 möglich. Laut FNR werden Informationen zur Antragstellung und zu den praktischen Abläufen aktuell noch mit dem BMUV abgestimmt. Viele Details sind noch unklar, bisher liegt nur die Richtlinie mit Anlagen vor. Weitere Informationen sowie die Richtlinie und deren Anlagen finden Sie unter https://www.bmuv.de/download/foerderrichtlinie-klimaangepasstes-waldmanagement-plus Informationen zu Antragsmöglichkeiten und Anwendung der Kriterien werden zukünftig unter https://www.klimaanpassung-wald.de bereitgestellt.
Eine Doppelförderung der 2022 gestarteten Förderrichtlinie KLAWAM und der neuen, davon unabhängigen, Förderrichtlinie KLAWAM Plus ist nicht möglich. Der Zuwendungsbescheid für KLAWAM müsste dann mit dem Ziel eines Antrages für KLAWAM Plus aufgehoben werden. Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen für KLAWAM gelten die Regelungen der Förderrichtlinie vom 28. Oktober 2022 sowie die Bundeshaushaltsordnung und das Verwaltungsverfahrensgesetz (siehe Förderrichtlinie KLAWAM Plus, Kapitel 3.3).

Wiederbewaldung im Zeichen des Klimawandels

Alternative Baumarten als wertvolle Ergänzung in der Wiederbewaldungsstrategie Der Klimawandel stellt eine erhebliche Herausforderung für die nachhaltige Forstwirtschaft dar, da die Anpassungsfähigkeit der Baumarten durch das Ausmaß und die Geschwindigkeit des Klimawandels voraussichtlich vielerorts überschritten wird. Nach den schweren Waldschäden der letzten Jahre liegt der Fokus auf der Wiederbewaldung. Eine wichtige waldbauliche Maßnahme ist die Wahl standortgerechter und klimaangepasster Baumarten sowie deren geeignete Mischung. Die Empfehlungen für den klimaangepassten Mischwaldaufbau der NW-FVA werden auf der Fläche bereits erfolgreich umgesetzt. Um das Risiko möglichst großflächig zu streuen wird zusätzlich eine Vergrößerung des Baumartenportfolios angestrebt. Auch sogenannte „alternative Baumarten“ sollen in Zukunft ihren Platz bei der Wiederbewaldung finden. Dabei handelt es sich um die bisher eher selteneren heimischen Baumarten Elsbeere, Spitzahorn, Feldahorn, Flatterulme, Hainbuche, Speierling, Sommer- und Winterlinde sowie Flaumeiche aber auch um bislang weniger erprobte fremdländische Baumarten. Zu diesen zählen Atlaszeder, Libanonzeder, Nordmannstanne, Türkische Tanne, Riesenlebensbaum, Zerreiche, Schwarzkiefer, Schindelrindige Hickory, Schwarznuss und Baumhasel sowie die seit der Römerzeit in Deutschland vorhandenen sogenannten Archäophyten Walnuss, Speierling und Esskastanie. In einem Forschungsprojekt zur Anbauwürdigkeit und ökologischen Zuträglichkeit alternativer Baumarten in Hessen, finanziert aus dem Integrierten Klimaschutzplan 2025, wurden etablierte Bestände dieser Baumarten untersucht und nach einheitlichen Kriterien bewertet. Die Kriterien umfassten neben Produktivität, Standortanpassung und waldbaulicher Integrierbarkeit insbesondere Merkmale der Anpassungsfähigkeit an künftig in Hessen erwartete Klimaverhältnisse. Bei fremdländischen Baumarten wurde neben der Klimaanpassung auch eine Einschätzung zur ökologischen Zuträglichkeit im Hinblick auf ihre Wirkung auf den Standort und ihr Ausbreitungsverhalten – Stichwort „potenzielle Invasivität“ – vorgenommen. Im Ergebnis wurde eine Einstufung der Anbauempfehlung ausgesprochen. Die künftige Integration dieser alternativen Baumarten in Mischbestände verspricht nach derzeitigem Kenntnisstand einen Beitrag zu Risikoanpassung und -verteilung ohne erkennbare ökologische Risiken. Daher werden sie zukünftig als mögliche Mischbaumarten in den waldbaulichen Empfehlungen der NW-FVA „Waldentwicklungsziele für den hessischen Kommunal- und Privatwald“ Berücksichtigung finden. Die Integration der alternativen Baumarten in die Waldentwicklungsziele (WEZ) als optionale Mischbaumart, ermöglicht es den Waldbesitzenden selbst, gemäß ihrer eigenen Risikoeinstellung, zu entscheiden, ob sie diese am Waldaufbau beteiligen wollen. Die WEZ bleiben aber grundsätzlich auch in ihrer vorherigen Zusammensetzung ohne die Beteiligung der zusätzlichen Baumarten realisierbar. Damit findet der Umstand Berücksichtigung, dass insbesondere für einige alternative Baumarten bisher nur kurze, nicht umfassende Anbauerfahrungen in Deutschland vorliegen und ihre Verwendung deshalb mit gewissen waldbaulichen und betriebswirtschaftlichen Unsicherheiten verbunden bleibt.

Waldschutz

Mit Spannung blickt der Landesbetrieb auf die bevorstehende Waldschutz-Saison. Wie in der Vergangenheit wird auch in diesem Jahr die Witterung maßgeblich den Schadverlauf hinsichtlich Borkenkäferbefall an der Fichte beeinflussen. Der räumliche Schwerpunkt liegt weiterhin vor allem in Nord- und Osthessen. Ab Beginn des Ausflugs der überwinternden Borkenkäfer sollten nach wie vor die schützenswerten Nadelholzbeständen identifiziert,
priorisiert und die vorhandenen Ressourcen effizient und effektiv eingesetzt werden. Dazu dienen u.a. folgende Maßnahmen:

  • Monitoringkräfte prioritäre Bestände regelmäßig ablaufen lassen
  • Befallenes Holz zeitnah einschlagen, aufarbeiten und abtransportieren lassen; ggfs. Lagermöglichkeiten außerhalb gefährdeter Waldgebiete suchen
  • Steuerung der Unternehmer durch HF, um zeitnahe und effiziente Aufarbeitung zu gewährleisten

Wichtig ist ein zügiges und konzentriertes Vorgehen. Der fachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann die Situation deutlich entschärfen, wobei erneut anzumerken ist, dass nur noch das Pflanzenschutzmittel - KARATE FORST flüssig - für den Einsatz gegen Borkenkäfer im Wald zugelassen ist. Die Zulassung endet jedoch am 30.06.2025. Im vergangenen Jahr wurde zum Beispiel, auch aus Gründen des Pflanzenschutzmittelfreien Waldschutzes, ein Trockenlagerkonzept für den Staatswald entwickelt, um befallenes Holz möglichst schnell aus dem Wald zu verbringen. Dadurch konnten die Mengen an Pflanzenschutzmitteln deutlich reduziert werden. Ein ähnliches Vorgehen kann den örtlichen Holzvermarktungsorganisationen der Kommunal- und Privatbetrieben empfohlen werden. 

Rüsselkäfer 
2024 konnte ein erneuter Rückgang der Schädigung von Nadelholzkulturen durch den großen braunen Rüsselkäfer festgestellt werden. Lediglich 1,8 ha Kulturfläche in Hessen mussten mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Trotz alledem sind Nadelholzkulturen auf Kalamitätsflächen weiterhin genau zu beobachten. Einzelfallweise wird vermutlich auch im Jahr 2025 die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unabdingbar sein.

Eichenprachtkäfer
Im Waldschutzmeldeportal sind im vergangenen Jahr weiterhin hohe Befallszahlen gemeldet worden. Bei erfolgten Sanitärhieben ist jetzt, kurz vor der Waldschutzsaison, darauf zu achten, das befallene Holz aus dem vergangenen Jahr bis Ende April aus dem Wald zu verbringen, damit der Einschlag den gewünschten sanitären Effekt erzielt. Auch für die kommende Saison gilt: je früher der Befall erkannt wird, und je weniger Bäume betroffen sind, desto erfolgreicher die Maßnahme!

Mäuse
Durch das Aufkommen von großen Freiflächen durch die Kalamitäten besteht weiterhin die Gefahr der Vergrasung in Begleitung mit der Besiedlung von Mäusen. Dies erhöht dieGefahr der Schädigung und des Ausfalls der dort gepflanzten Kulturen. Um zusätzliche, attraktive Mäusehabitate zu vermeiden, sollten sogenannte „Mäuseburgen“ (Haufen aus Kronen- und Reisigresten) vermieden werden. Im vergangenen Herbst hat der Landesbetrieb ein Schreiben der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt (NW-FVA) erhalten, in denen diese den Einsatz von Schlagfallen (Index 100-Fallennacht-Methode) aus Tierschutzgründen ausdrücklich nicht mehr empfiehlt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Tiere durch die Schlagfallen getötet werden. In Folge dessen ist nur noch die „Apfel-Steckreiser-Methode“ als Monitoringmaßnahme zulässig. Für das Jahr 2025 wird von der NW-FVA weiterhin von einem hohen Schädigungsgrad von Kurzschwanzmäusen ausgegangen.

Für Fragen steht Ihnen Ihr Forstamt gerne zur Verfügung:
HessenForst
Forstamt Wehretal
Langenhainer Str. 5
37287 Wehretal

Tel.: 05651 94875-0
ForstamtWehretal@forst.hessen.de

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